AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dere-D Cinematics GmbH, Dorfstrasse 16, 6443 Morschach

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dere-D Cinematics GmbH

Absichten

Mit den AGB soll ein gerechter Interessensausgleich zwischen Filmproduzent und Auftraggeber erreicht werden.

  1. Geltungsbereich

    1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Erbringen der Dienste durch Dario Schuler an den Auftraggeber. Sie gelten für alle Verträge, die Dario Schuler mit seinen Auftraggebern schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

    1.2 Dario Schuler erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers werden zurückgewiesen, es sei denn Dario Schuler hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

    1.3 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von Dario Schuler notwendig. Kommt der Vertrag per Videoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Zustimmung von Dario Schuler aus.

  2. Gegenstand der Leistungen und Erfüllung

    2.1 Für Gegenstand der Leistung seitens Dario Schuler gilt folgendes:

    Dario Schuler bietet seinen Auftraggebern eine strategische und professionelle Online-Präsenz. Dies wird mit dem entwickeln von digitalem Content ermöglicht, insbesondere dem produzieren von Filmproduktionen.

    Dario Schuler übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wurde. Kommt der Vertrag per Videoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Vereinbarung von Dario Schuler aus.

    2.2 Dario Schuler ist verpflichtet seine Dienstleistung sorgfaltsgemäß zu erbringen. Dario Schuler ist berechtigt Unterstützung Dritter einzuholen.

    2.3 Sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Dario Schuler beginnen erst nach Zahlung der Rechnung und nachdem alle erforderlichen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang vom Auftraggeber vorliegen.

  3. Mitwirkungspflicht des Kunden

    3.1 Zur Einhaltung seiner Leistungspflichten ist Dario Schuler auf Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Leistungserbringung seitens Dario Schuler mitzuwirken, indem er seinen Mitwirkungspflichten im vollen Umfang und fristgerecht nachgeht.

    3.2 Erfolgen die Mitwirkungshandlung bzw. die Unterstützungshandlung des Auftraggebers nicht, hat es keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers.

  4. Ausführung der Filmproduktion

    4.1 Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Auftraggebers bleibt die Gestaltung der Filmproduktion voll und ganz dem Ermessen des Filmproduzenten überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel.

    4.2 Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die zur Filmproduktion nötigen Orte (Locations) und Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung stehen.

    4.3 Verschiebt der Auftraggeber eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer 4.2 nicht nach, so hat der Filmproduzent Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50% des Honorars, welches für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

    4.4 Die Regel der Ziffer 4.3 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird. Es sei denn, der Filmproduzent und der Auftraggeber sind beide einverstanden, im Interesse fürs beste Ergebnis zu verschieben.

    4.5 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist MwSt. -pflichtig und vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

    4.6 Der Filmproduzent haftet, einschließlich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Hilfspersonen.

    4.7 Der Auftraggeber hat Mängelrügen innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Filmproduktion als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

    4.8 Wenn der Auftraggeber dem Filmproduzenten Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der Filmproduktion gefilmt werden sollen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der Filmproduktion und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

  5. Verwendung der Filmproduktion durch den Auftraggeber

    5.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die Filmproduktion für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in den sozialen Medien, in Portfolios, an Präsentationen etc.

    5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der Filmproduktion zu überlassen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung einzelner Sequenzen und Ausschnitte der Filmproduktion zu überlassen.

  6. Verwendung der Filmproduktion durch den Filmproduzenten

    6.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

    6.2 Der Filmproduzent hat das Recht, die Filmproduktion für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in den sozialen Medien, in Portfolios, an Präsentationen etc.

    6.3 Der Filmproduzent hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und auf die für ihn geschaffene Filmproduktion hinzuweisen.

  7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    7.1 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Filmproduzenten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

    7.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Filmproduzenten.